Satzung vom 16.05.2019

§ 1: Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Monheimer Tierschutz. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e. V. Der Verein hat seinen Sitz in 40789 Monheim am Rhein.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck,Ziele und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Aufnahme von Fund- und Abgabetieren
  • die Vermittlung von Tieren an neue Halter/innen
  • die medizinische Versorgung (einschl. Kastration) und Fütterung freilebender oder heimatloserTiere
  • die Aufklärung über Tierschutz und die damit einhergehenden Probleme einschl. Öffentlichkeitsarbeit und Beratung bei der Tierhaltung
  • das Verhüten von Tierquälerei, Tiermisshandlung oder Tiermissbrauch sowie die Veranlassung von deren strafrechtlicher Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters/der Täterin
  • das Anstreben der Errichtung und des Betriebs eines Tierschutzzentrums

Die Aufnahme und Versorgung von Fund- und Abgabetieren sowie anderer in Not geratener oder auf Hilfe angewiesener Tiere sowie die Vermittlung dieser Tiere an neue Halter/innen ist unmittelbarer Vereinszweck. Nur durch diese Tätigkeit kann akut in Not geratenen und auf Hilfe angewiesenen Tieren geholfen werden.

Der Verein kann seine Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO verwirklichen. Daneben kann der Verein auch Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen Körperschaft oder einer  juristische Person des öffentlichen Rechts beschaffen und diese zur Verwendung für steuerbegünstigte Tierschutzzwecke an diese weiterleiten (§58 Nr.1 AO).

Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.

§ 3: Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4: Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Kündigung
  • Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
  • Ausschluss
  • Tod
  • Auflösung des Vereins

Die Kündigung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären; sie ist jederzeit zulässig.

Im Falle der Kündigung ist Vereinseigentum einschließlich treuhänderisch verwalteter Gelder innerhalb von 2 Wochen ohne Aufforderung an ein Vorstandsmitglied zurückzugeben.

Ein Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen und Beiträgen bei Verzug.

Um präventiv Schaden vom Verein fern zu halten, erlischt das Stimmrecht des Mitgliedes mit dem Datum der Kündigung bzw. Ausschluss des Vereinsmitgliedes.

§ 5: Mitgliedsbeiträge

Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Mindesthöhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Mitgliedsbeitrag muss im ersten Quartal jeden Kalenderjahres gezahlt werden.

Die Kündigung während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des gesamten Jahres-Mitgliedsbeitrages im Jahr der Kündigung.

Der Mitgliedsbeitrag ist 14 Kalendertage nach der Kündigung fällig. Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz gestundet oder erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts teilzuhaben. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat und geschäftsfähig ist. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

§ 7: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8: Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:

  • der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden,
  • der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
  • der Schriftführerin/dem Schriftführer

Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister und die Schriftführerin/Schriftführer sind gleichzeitig Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Vorsitzenden/des Vorsitzenden.

Der Vorstand wird unterstützt durch Beisitzerinnen/Beisitzer, die vom Vorstand bei Bedarf berufen werden. Die Beisitzerinnen/Beisitzer sind beratend tätig und ohne Stimmrecht im Vorstand.

Die Vorstandsmitglieder und Beisitzerinnen/Beisitzer müssen Vereinsmitglieder sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzeln für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

§ 9: Aufgabenbereich des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere
folgende Aufgaben:

  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen
  • ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  • Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch die erste Vorsitzende/den ersten Vorsitzenden alleine oder durch zwei weitere Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand kann durch rechtsgültigen Vorstandsbeschluss Aufwandserstattungsansprüche (z.B. Reise- und Pflegekostenerstattungen etc.) einräumen oder Verordnungen erlassen (z.B. Reisekostenordnung, Pflegekostenverordnung etc.), aus denen sich Aufwandserstattungsansprüche ergeben.

§ 10: Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens die Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Die Einladungen durch die 1. Vorsitzende/den 1. Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung durch die beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter kann schriftlich, auch per E-Mail, fernmündlich oder mündlich erfolgen.

Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich, auch per E-Mail zustimmen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, sind von der ersten
Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden oder von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 11: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereines. Ihrer Beschlussfassung unterliegen alle Vereinsangelegenheiten. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich, auch per Email, unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor Termin durch den Vorstand erfolgen. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten

  • Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsbeschlusses
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl eines oder von zwei Rechnungsprüfer(n)
  • Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Alle Wahlen müssen auf Antrag - auch nur eines Mitglieds - geheim stattfinden.
Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen erforderlich. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Die Wahl zum Vorstand ist von einer/einem von der Versammlung zu wählender/m Versammlungsleiter/in durchzuführen. - Der Vorstand ist in Einzelwahl zu wählen. Der Vorstand ist mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12: Protokollierung der Mitgliederversammlung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Protokollführerin/vom Protokollführer und der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 13: Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Eine Beschlussfähigkeit zu einer Satzungsänderung ist nur dann gegeben, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.

§ 14: Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen - Vorstand und Mitgliederversammlung - gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleiterin/dem jeweiligen Versammlungsleiter und der Schriftführerin//dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 15: Kassenprüfung

Die Buchführung des Vereins ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.

Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer nehmen Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins. Der Bericht der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer ist schriftlich nieder-zulegen. Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer müssen Vereinsmitglieder, dürfen jedoch keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 16: Verwaltung Tierschutzzentrum

Hat der Verein ein Tierschutzzentrum eingerichtet, obliegt die Verwaltung dieses Tierschutzzentrums dem Vorstand. Dieser kann hierfür einen ehrenamtlichen Verwaltungsausschuss einsetzen, dem drei Mitglieder angehören sollen. Der Verwaltungsausschuss ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Verwaltung des Tierschutzzentrums verantwortlich.
Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des ihn berufenen Vorstandes.

§ 17: Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Der Verein übernimmt keine Haftung bei Veranstaltungen, vorkommenden Unfällen, Diebstählen, sonstigen Schäden, soweit diese nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. Ansprüche aus Sachschäden und Körperverletzungen aus einer Betätigung in Ausübung einer Verrichtung können nur im Rahmen der Haftpflicht- und Unfallversicherung abgedeckt werden.

§ 18: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Kriterien beschlossen werden. Falls eine Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließt, sind die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende und deren/deren zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.

Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47ff BGB). Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes. Auf Beschluss der Gründungsversammlung am 22.01.2019 wird die“ Aktionsgemeinschaft für Tiere Rheinland e. V.“ eingesetzt.

§ 19: Datenschutz

Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) insbesondere folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern verarbeitet und digital gespeichert: Name, Adresse, Geburtsdatum, E-MailAdresse, Telefonnummern, Bankverbindung.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  1. Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
  2. Berichtigung nach Artikel 15 DS-GVO
  3. Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
  4. Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
  5. Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  6. Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

Den Organen des Vereins, allen Angestellten oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann der Vorstand Mitgliedern auf deren Verlangen unter Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliedsverzeichnis gewähren, wenn diese schriftlich versichern, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 20: Inkrafttreten

Diese Satzung tritt bzw. Satzungsänderungen treten mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft und in Außenwirkung mit der Eintragung ins Vereinsregister.